Verstoß gegen EU-Recht?

Anrechnungshöchstbetrag ausländischer Steuer

Corinna Braun - Steuerberaterin von Himmelsbach und Sauer, Lahr
Steuerberater
Corinna Braun - Steuerberaterin von Himmelsbach und Sauer, Lahr

Die Kanzlei Himmelsbach und Sauer in Lahr weist auf einen aktuellen Sachverhalt hin und fragt: "Verstößt der Anrechnungshöchstbetrag ausländischer Steuer gegen EU-Recht?" Der Bundesfinanzhof hat dem EuGH unter dem Az. C-168/11 eine interessante Rechtsfrage vorgelegt. Die Antwort drauf betrifft eine Vielzahl von Steuerfällen und ganz besonders solche, in denen es insbesondere deshalb nicht zu einer Vollanrechnung ausländischer Quellensteuer kommt, weil privat veranlasste Kosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern. Corinna Braun, Steuerberaterin bei Himmelsbach und Sauer in Lahr: "Der BFH hält es für möglich, dass diese Regelung in § 34c EStG EU-widrig ist".

Praxishinweis: Die Rechtslage betraf ausländische Kapitalerträge für das Jahr 2007, ist jedoch auch für Steuerjahre seit Einführung der Abgeltungssteuer interessant, z.B. wenn nach § 32d eine sog. "Günstigerprüfung" beantragt wird. Zudem sind weiterhin die Anwendungsfälle von Nicht-Kapitalerträgen betroffen.

Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Corinna Braun von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass in allen vergleichbaren Fällen, in denen es aufgrund von Kosten der persönlichen Lebensführung nicht zu Vollanrechnung der ausländischen Steuer kommt, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen ist.

Mehr Infos unter www.himmelsbach-sauer.de - Rechtsanwalt, Steuerberater Wirtschaftsprüfer Lahr

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