Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber den Eltern
Für volljährige behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreichen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass sich der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderliche Betrag aus dem sog. Grundbedarf, den das Gesetz für nicht behinderte Kinder mit € 7 680 pro Jahr beziffert, und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt. Erhält das Kind Leistungen in mindestens dieser Höhe von einem Sozialleistungsträger, so ist es imstande, sich selbst zu unterhalten, mit der Folge, dass den Eltern des Kindes kein Kindergeld gezahlt wird.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Februar 2011 (Aktenzeichen 4 K 4137/09) allerdings entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Sozialleistungsträger sich einen Teil der Leistungen an das Kind von dessen Eltern erstatten lässt (sog. Überleitung). Die Zahlung von Kindergeld solle dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eltern, deren Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, mit Unterhaltsverpflichtungen belastet sind. Die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind könnten demzufolge bei der Prüfung, ob ein Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht auf der Einnahmenseite angesetzt werden. Denn gerade diese Leistungen der Eltern sollen ja durch die Kindergeldzahlung ausgeglichen werden. Nicht anders ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts der Fall zu beurteilen, dass die Eltern den Unterhalt nicht unmittelbar an das Kind zahlen, sondern mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger zum Unterhalt des Kindes beitragen.
Dies gilt allerdings nach dem genannten Urteil nur dann, wenn die Eltern die von dem Sozialleistungsträger geforderten Erstattungsbeträge bei Fälligkeit auch tatsächlich zahlen. Zahlen sie auf Aufforderung des Sozialleistungsträgers nicht, so kommen sie auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht teilweise für den Unterhalt des Kindes auf, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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