Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Lahr
Kriterien für Abschreibungen auf Aktienfonds im betrieblichen Bereich durch die Finanzverwaltung festgelegt
Werden in einem Betrieb, sei es in einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft Aktienfonds gehalten, und ist deren Wert voraussichtlich dauerhaft unter die Anschaffungskosten gesunken, so kann in der Steuerbilanz eine Abschreibung vorgenommen werden. Doch was der Gesetzgeber unter einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung versteht, ist leider nicht gesetzlich definiert.
Der BFH hat durch ein Urteil in 2007 entschieden, dass bei börsennotierten Aktien eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, wenn am Bilanzstichtag der Wert um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Wird diese Grenze nicht unterschritten, der Wert aber seit zwei Bilanzstichtagen um mehr als 25% gesunken ist, liegt ebenfalls eine dauerhafte Wertminderung vor, so dass eine Abschreibung möglich ist, die den Gewinn und u.U. die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mindert. Dabei sind jedoch werterhöhende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung zu berücksichtigen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 05.07.2011 übernimmt das Finanzamt nun diese Grundsätze auch für Aktienfonds, wenn der Aktienfonds zum Bilanzstichtag aus mindestens 51 % börsennotierte Aktien besteht. Der Aktienfonds selbst muss nicht börsennotiert sein.
„Das BMF-Schreiben bringt nun nach der Rechtsprechung des BFH Sicherheit in den steuerberatenden Alttag“ teilt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Alfred Himmelsbach von der Himmelsba& Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt mit Sitzen in Seelbach und Lahr in der Ortenau bei Offenburg mit. Steuerberater können den Mandanten nun in den Jahresabschlüssen eine von der Finanzverwaltung abgesegnete Abschreibung in dem Jahresabschluss vornehmen. Hier sollte in jedem Fall auch bei Kleinunternehmen der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
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