Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Nachträgliche Verlustfeststellung nur möglich, wenn sie für noch änderbare Steuerbescheide von Bedeutung ist
Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger Verluste, die er nicht durch Gewinne des vorangegangenen Jahres ausgleichen kann (Verlustrücktrag), so sind diese Verluste durch einen Bescheid gesondert festzustellen und stehen für den Ausgleich mit Gewinnen zukünftiger Jahre zur Verfügung (Verlustvortrag). Den Antrag auf Feststellung von Verlusten kann ein Steuerpflichtiger auch noch Jahre später stellen, allerdings nur dann, wenn er die Steuerbescheide der Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Verluste verbrauchen will, noch änderbar sind.
Das bekräftigte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28. Februar 2011 (Aktenzeichen 5 K 5210/08). In dem entschiedenen Fall waren dem Kläger in den 90er Jahre Studienkosten sowohl für ein Inlands- als auch für ein Auslandsstudium entstanden. Rund zehn Jahre später, nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass derartige Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, beantragte er die Feststellung dieser Verluste, jedoch ohne Erfolg. Die Steuerbescheide für die Jahre, in denen der Kläger erstmals positive Einkünfte erzielt hatte und somit die Verluste hätte nutzen können, waren aus verfahrensrechtlichen Gründen, nämlich wegen Ablaufs der sogenannten Festsetzungsverjährung, nicht mehr änderbar.
Ein Vortrag der Verluste auf spätere Jahre, für die die Steuerbescheide möglicherweise noch änderbar waren, kam nicht in Betracht. Die aufgelaufenen Verluste werden vielmehr zwingend in dem oder den ersten Jahren, in denen Gewinne anfallen, verbraucht. Wenn eine entsprechende Verrechnung an verfahrensrechtlichen Regelungen scheitert, muss der Steuerpflichtige sich so behandeln lassen, als sei der Verlustvortrag vorgenommen worden; die Verluste werden also fiktiv verbraucht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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