Steuerbegünstigung für Altbausanierung nicht für Neuausbauten
Steuerbegünstigung für Altbausanierung nicht für Neuausbauten
Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder einer Wohnung in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet führen, werden steuerlich nach § 10f des Einkommensteuergesetzes besonders begünstigt.
Sie können über 10 Jahre verteilt zu insgesamt 100%, bei Baubeginn ab 2004 zu 90% wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kann diese Begünstigung allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn solche Aufwendungen auf bereits bestehenden Wohnraum entfallen, nicht jedoch für einen Neubau (Urteil vom 17. November 2010, Aktenzeichen 2 K 3060/06 B).
In dem aktuell vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in einem über hundert Jahre alten Mehrfamilienhaus, das saniert und dessen Wohnungsbestand in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Die vom Kläger angeschaffte Wohnung wurde während der Sanierung des Altbaus in dessen bis dahin unausgebautem Dachgeschoss neu errichtet. Der Kläger verlangte die Gewährung der besonderen Begünstigung für die am Gebäude vorgenommenen Sanierungsaufwendungen, soweit sie nach seinen Berechnungen anteilig auf seine Wohnung entfielen. Das Finanzamt entsprach diesem Begehren auch teilweise, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.
Daraufhin erhob der Erwerber Klage vor dem Finanzgericht. Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass ein Anspruch auf die steuerliche Sanierungsförderung wegen Vorliegens eines Wohnungs-Neubaus überhaupt nicht bestehe, und wiesen die Klage ab. Die dem Kläger bereits – nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht – gewährte Vergünstigung bleibt ihm allerdings erhalten, weil das Finanzgericht die Situation eines Klägers nicht verbösern darf, d.h. er darf nach der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden als vor Klageerhebung.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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